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Betreuungs- und Entlastungsleistung

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Krankheit

Pflegegrade

1.Das Wichtigste in Kürze

Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt.

Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Die Kosten werden in der Regel dann übernommen, wenn die haushaltsführende Person z.B. ins Krankenhaus muss (oder danach) und Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind.

Zuständig können verschiedene Kostenträger sein. Sie stellen entweder eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten.

Haushaltshilfe muss beantragt werden.

2. Voraussetzungen

Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein. (Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert).

2.1. Voraussetzungen der Krankenkasse

Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe für max. 26 Wochen, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen der nachfolgenden Gründe nicht möglich ist:

  • Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation, Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung
    unter der Bedingung, dass
  •  

    1. ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
      oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist (z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung)
    2.  

    3. keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohen Alters, schlechten Gesundheitszustandes oder des Umfangs der Haushaltsführung.
      Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.

 

  • Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe für maximal 4 Wochen bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation.
    Die Haushaltshilfe kann seit 1.1.2016 im Rahmen der Entlassung aus der Klinik auch beantragt werden, wenn kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.

2.1.1. Ausnahmsweise Kostenübernahme auf Anfrage

Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die Haushaltshilfe übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V). Voraussetzung ist, dass der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dies nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.

2.2. Voraussetzungen der Unfallversicherung

Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn

     

  • die Weiterführung des Haushalts wegen medizinischer Rehabilitation oder beruflicher Rehabilitation (nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nicht möglich ist
     
    und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
     
    und
  • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohen Alters, schlechten Gesundheitszustand oder wegen des Umfangs der Haushaltsführung.
    Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.

2.3. Voraussetzungen der Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn

     

  • die Weiterführung des Haushalts wegen medizinischer Rehabilitation oder beruflicher Rehabilitation nicht möglich ist
     
    und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
     
    und
  • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohen Alters, schlechten Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.

    Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten. Dabei helfen wir Ihnen gerne weiter.